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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Zwar sind die Baubehörden verpflichtet, den Projektwerber zu einer entsprechenden Modifikation seines Vorhabens zu verhalten, wenn es dadurch einer Bewilligung zugeführt werden kann. Die Nichtvorlage von Änderungsplänen, selbst wenn diese vom Projektwerber bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden sein sollten, vermag aber an der Entscheidungspflicht über das ursprüngliche Bauvorhaben nichts zu ändern.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3 Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060105.X02Im RIS seit
13.03.2013Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017