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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Anders als für die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 2 AVG ist es für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ohne Belang, ob die Verzögerung auf ein Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist oder das Verhalten des Beschwerdeführers die Erlassung des versäumten Bescheides unmöglich gemacht hat (Hinweis E vom 27. März 1996, 94/12/0298).Anders als für die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist es für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ohne Belang, ob die Verzögerung auf ein Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist oder das Verhalten des Beschwerdeführers die Erlassung des versäumten Bescheides unmöglich gemacht hat (Hinweis E vom 27. März 1996, 94/12/0298).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060105.X01Im RIS seit
13.03.2013Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017