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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67d Abs1;Rechtssatz
Ist angesichts des Berufungsvorbringens des Fremden der zugrunde liegende Sachverhalt nicht "zweifelsfrei erwiesen", so ist eine mündliche Verhandlung abzuhalten, deren Durchführung gemäß § 67d Abs. 1 AVG nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (vgl. E 16. Mai 2012, Zl. 2011/21/0277).Ist angesichts des Berufungsvorbringens des Fremden der zugrunde liegende Sachverhalt nicht "zweifelsfrei erwiesen", so ist eine mündliche Verhandlung abzuhalten, deren Durchführung gemäß Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht vergleiche E 16. Mai 2012, Zl. 2011/21/0277).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Ermessen Ermessen VwRallg8 Besondere Rechtsgebiete ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011230647.X01Im RIS seit
14.03.2013Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013