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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein Bescheid kann mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit bekämpft werden, als er zufolge seines normativen Abspruches in Rechte des Bf eingreift. Ist daher über ein Recht (noch) nicht abgesprochen, fehlt es an der Möglichkeit, diesbezüglich durch den Bescheid in Rechten verletzt zu sein. Der fehlende Abspruch über die Dauer der Unzulässigkeit der Ausweisung kann daher nicht mit einer Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG bekämpft werden (vgl. B 20. Dezember 2007, 2007/21/0401).Ein Bescheid kann mit Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit bekämpft werden, als er zufolge seines normativen Abspruches in Rechte des Bf eingreift. Ist daher über ein Recht (noch) nicht abgesprochen, fehlt es an der Möglichkeit, diesbezüglich durch den Bescheid in Rechten verletzt zu sein. Der fehlende Abspruch über die Dauer der Unzulässigkeit der Ausweisung kann daher nicht mit einer Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bekämpft werden vergleiche B 20. Dezember 2007, 2007/21/0401).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011230525.X01Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
06.11.2013