RS Vwgh 2013/2/21 2011/06/0161

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Durch die Berichtigung eines Bescheides darf der Inhalt dieses Bescheides nicht verändert werden. § 62 Abs. 4 AVG bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt berichtigt werden.Durch die Berichtigung eines Bescheides darf der Inhalt dieses Bescheides nicht verändert werden. Paragraph 62, Absatz 4, AVG bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt berichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060161.X02

Im RIS seit

14.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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