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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Durch die Berichtigung eines Bescheides darf der Inhalt dieses Bescheides nicht verändert werden. § 62 Abs. 4 AVG bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt berichtigt werden.Durch die Berichtigung eines Bescheides darf der Inhalt dieses Bescheides nicht verändert werden. Paragraph 62, Absatz 4, AVG bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt berichtigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011060161.X02Im RIS seit
14.03.2013Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013