RS Vwgh 2013/2/21 2011/06/0107

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Z2;
B-VG Art17;
LStG OÖ 1991 §12 Abs1;
LStG OÖ 1991 §12 Abs2;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 17 heute
  2. B-VG Art. 17 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 17 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  4. B-VG Art. 17 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 17 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Straßenverwaltung (§ 12 Abs. 2 OÖ LStG 1991) ist für die auf die Herstellung und Erhaltung (Instandsetzung) einer öffentlichen Straße abzielende Verwaltungstätigkeit zuständig; diese erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des jeweiligen Rechtsträgers bzw. der mit dieser Tätigkeit betrauten Organe. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, die Amtshandlung sei "unter Polizeieinsatz" durchgeführt worden, nichts zu ändern. Dass die Polizeibeamten sich im Zusammenhang mit dem Abgraben und Entfernen von Bodenmaterial auf dem Weggrundstück eingeschritten wären, wurde nicht vorgebracht und ist auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht ersichtlich. Die Grabungsarbeiten entlang des Weggrundstückes sollten jedoch durch ein von der Marktgemeinde beauftragtes Unternehmen durchgeführt werden. Auch wenn diese der Marktgemeinde zuzurechnen sind, handelt es sich dabei nicht um Handlungen, wodurch ein Organ im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt hat oder dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Mangels Gebrauchnahme von hoheitlichen Befugnissen scheiden nämlich - auch einseitige - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzte Maßnahmen als Anfechtungsgegenstand aus. Ob für die Durchführung der Arbeiten eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, ist für die Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt nicht ausschlaggebend.Die Straßenverwaltung (Paragraph 12, Absatz 2, OÖ LStG 1991) ist für die auf die Herstellung und Erhaltung (Instandsetzung) einer öffentlichen Straße abzielende Verwaltungstätigkeit zuständig; diese erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des jeweiligen Rechtsträgers bzw. der mit dieser Tätigkeit betrauten Organe. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, die Amtshandlung sei "unter Polizeieinsatz" durchgeführt worden, nichts zu ändern. Dass die Polizeibeamten sich im Zusammenhang mit dem Abgraben und Entfernen von Bodenmaterial auf dem Weggrundstück eingeschritten wären, wurde nicht vorgebracht und ist auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht ersichtlich. Die Grabungsarbeiten entlang des Weggrundstückes sollten jedoch durch ein von der Marktgemeinde beauftragtes Unternehmen durchgeführt werden. Auch wenn diese der Marktgemeinde zuzurechnen sind, handelt es sich dabei nicht um Handlungen, wodurch ein Organ im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt hat oder dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Mangels Gebrauchnahme von hoheitlichen Befugnissen scheiden nämlich - auch einseitige - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzte Maßnahmen als Anfechtungsgegenstand aus. Ob für die Durchführung der Arbeiten eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, ist für die Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt nicht ausschlaggebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060107.X01

Im RIS seit

12.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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