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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §67a Z2;Rechtssatz
Die Straßenverwaltung (§ 12 Abs. 2 OÖ LStG 1991) ist für die auf die Herstellung und Erhaltung (Instandsetzung) einer öffentlichen Straße abzielende Verwaltungstätigkeit zuständig; diese erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des jeweiligen Rechtsträgers bzw. der mit dieser Tätigkeit betrauten Organe. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, die Amtshandlung sei "unter Polizeieinsatz" durchgeführt worden, nichts zu ändern. Dass die Polizeibeamten sich im Zusammenhang mit dem Abgraben und Entfernen von Bodenmaterial auf dem Weggrundstück eingeschritten wären, wurde nicht vorgebracht und ist auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht ersichtlich. Die Grabungsarbeiten entlang des Weggrundstückes sollten jedoch durch ein von der Marktgemeinde beauftragtes Unternehmen durchgeführt werden. Auch wenn diese der Marktgemeinde zuzurechnen sind, handelt es sich dabei nicht um Handlungen, wodurch ein Organ im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt hat oder dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Mangels Gebrauchnahme von hoheitlichen Befugnissen scheiden nämlich - auch einseitige - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzte Maßnahmen als Anfechtungsgegenstand aus. Ob für die Durchführung der Arbeiten eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, ist für die Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt nicht ausschlaggebend.Die Straßenverwaltung (Paragraph 12, Absatz 2, OÖ LStG 1991) ist für die auf die Herstellung und Erhaltung (Instandsetzung) einer öffentlichen Straße abzielende Verwaltungstätigkeit zuständig; diese erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des jeweiligen Rechtsträgers bzw. der mit dieser Tätigkeit betrauten Organe. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, die Amtshandlung sei "unter Polizeieinsatz" durchgeführt worden, nichts zu ändern. Dass die Polizeibeamten sich im Zusammenhang mit dem Abgraben und Entfernen von Bodenmaterial auf dem Weggrundstück eingeschritten wären, wurde nicht vorgebracht und ist auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht ersichtlich. Die Grabungsarbeiten entlang des Weggrundstückes sollten jedoch durch ein von der Marktgemeinde beauftragtes Unternehmen durchgeführt werden. Auch wenn diese der Marktgemeinde zuzurechnen sind, handelt es sich dabei nicht um Handlungen, wodurch ein Organ im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt hat oder dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Mangels Gebrauchnahme von hoheitlichen Befugnissen scheiden nämlich - auch einseitige - im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzte Maßnahmen als Anfechtungsgegenstand aus. Ob für die Durchführung der Arbeiten eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, ist für die Beurteilung des allfälligen Vorliegens einer Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsgewalt nicht ausschlaggebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011060107.X01Im RIS seit
12.03.2013Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013