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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/14/0110 E 27. November 2001 RS 1Stammrechtssatz
§ 303 Abs 1 lit b BAO stellt an das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmegründe in Betracht kommen, keine höheren Anforderungen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zu Grunde zu legen sind (Hinweis E 14. November 1990, 86/13/0059).Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO stellt an das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmegründe in Betracht kommen, keine höheren Anforderungen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zu Grunde zu legen sind (Hinweis E 14. November 1990, 86/13/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130258.X02Im RIS seit
15.03.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013