RS Vwgh 2013/2/21 2009/13/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2013
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/13/0109 E 27. März 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Auch der Indizienbeweis ist Vollbeweis, indem er, aufbauend auf erwiesenen Hilfstatsachen, mit Hilfe von Erfahrungssätzen und logischen Operationen den Schluss auf die beweisbedürftige rechtserhebliche Haupttatsache ermöglicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2006, 2001/14/0174).Auch der Indizienbeweis ist Vollbeweis, indem er, aufbauend auf erwiesenen Hilfstatsachen, mit Hilfe von Erfahrungssätzen und logischen Operationen den Schluss auf die beweisbedürftige rechtserhebliche Haupttatsache ermöglicht vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2006, 2001/14/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009130258.X01

Im RIS seit

15.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten