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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, ein nach § 124 Z 23 GewO 1994 befugter Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen, der als solcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezog, die über das Sparguthaben des X finanzierte (vom Beschwerdeführer vertriebene) Vermögensanlage zwar nach dem Vorbringen in der Beschwerde nicht selbst angeschafft, jedoch zugleich mit der Veranlagung gegenüber dem Investor X die Garantenstellung (zumindest) in Bezug auf das eingesetzte Kapital übernommen, wobei weiters eine Teilhabe des Beschwerdeführers an einem Viertel des erwirtschafteten Gewinns aus der Vermögensanlage ausbedungen war. Dies ist in wirtschaftlicher Hinsicht einer "Selbstveranlagung" im Sinne des Erkenntnisses vom 24. Februar 2000, 97/15/0129, gleich zu halten. Mag es auch nach dem Beschwerdevorbringen zum Tätigkeitsbereich eines Vermögensberaters und eines Verwalters von beweglichen Vermögen gehören, "Geld bzw Geldeswert zu Veranlagungszwecken zu übernehmen", entspricht es doch nicht der Verkehrsauffassung, dass der Vermittler von Finanzanlagen auch zugleich die Haftung für das vom Kunden investierte (und nach allenfalls ungünstig verlaufener Veranlagung verlorene) Kapital übernimmt, auch wenn nach dem Beschwerdevorbringen das Risiko für die gegenständliche Inanspruchnahme als "gering einzuschätzen" gewesen sei. Es ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht von einem der betrieblichen Sphäre zuzurechnenden finanziellen Engagement des Beschwerdeführers auszugehen, sodass der Beschwerdeführer mit der versagten Berücksichtigung der auf seiner Haftungserklärung beruhenden "Schadenersatzzahlungen" als Betriebsausgaben im Rahmen seiner Einkünfte als Vermögensberater nicht in seinen Rechten verletzt wurde.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, ein nach Paragraph 124, Ziffer 23, GewO 1994 befugter Vermögensberater und Verwalter von beweglichem Vermögen, der als solcher Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezog, die über das Sparguthaben des römisch zehn finanzierte (vom Beschwerdeführer vertriebene) Vermögensanlage zwar nach dem Vorbringen in der Beschwerde nicht selbst angeschafft, jedoch zugleich mit der Veranlagung gegenüber dem Investor römisch zehn die Garantenstellung (zumindest) in Bezug auf das eingesetzte Kapital übernommen, wobei weiters eine Teilhabe des Beschwerdeführers an einem Viertel des erwirtschafteten Gewinns aus der Vermögensanlage ausbedungen war. Dies ist in wirtschaftlicher Hinsicht einer "Selbstveranlagung" im Sinne des Erkenntnisses vom 24. Februar 2000, 97/15/0129, gleich zu halten. Mag es auch nach dem Beschwerdevorbringen zum Tätigkeitsbereich eines Vermögensberaters und eines Verwalters von beweglichen Vermögen gehören, "Geld bzw Geldeswert zu Veranlagungszwecken zu übernehmen", entspricht es doch nicht der Verkehrsauffassung, dass der Vermittler von Finanzanlagen auch zugleich die Haftung für das vom Kunden investierte (und nach allenfalls ungünstig verlaufener Veranlagung verlorene) Kapital übernimmt, auch wenn nach dem Beschwerdevorbringen das Risiko für die gegenständliche Inanspruchnahme als "gering einzuschätzen" gewesen sei. Es ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht von einem der betrieblichen Sphäre zuzurechnenden finanziellen Engagement des Beschwerdeführers auszugehen, sodass der Beschwerdeführer mit der versagten Berücksichtigung der auf seiner Haftungserklärung beruhenden "Schadenersatzzahlungen" als Betriebsausgaben im Rahmen seiner Einkünfte als Vermögensberater nicht in seinen Rechten verletzt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130086.X01Im RIS seit
20.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017