RS Vwgh 2013/2/22 2011/02/0232

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Veröffentlicht am 22.02.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VStG §54b Abs3;

Rechtssatz

Die Partei trifft grundsätzlich auch im amtswegig durchzuführenden Verfahren eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere im Fall der Beurteilung des aktuellen Einkommens der Partei im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung von Geldstrafen aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. § 54b Abs. 3 VStG) (vgl. E 22. Oktober 1999, 99/02/0163).Die Partei trifft grundsätzlich auch im amtswegig durchzuführenden Verfahren eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere im Fall der Beurteilung des aktuellen Einkommens der Partei im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung von Geldstrafen aus wirtschaftlichen Gründen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG) vergleiche E 22. Oktober 1999, 99/02/0163).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011020232.X03

Im RIS seit

25.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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