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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1994 §28 Abs2;Rechtssatz
§ 28 Abs. 2 ASchG 1994 enthält keine Ausnahme für die Bereitstellung von Aufenthaltsräumen bzw. sonstigen geeigneten Plätzen, für den Fall, dass ein Arbeitgeber an einer Arbeitsstätte nur Arbeitnehmer beschäftigt, denen nach § 11 Abs. 1 AZG keine Ruhepausen zustehen.Paragraph 28, Absatz 2, ASchG 1994 enthält keine Ausnahme für die Bereitstellung von Aufenthaltsräumen bzw. sonstigen geeigneten Plätzen, für den Fall, dass ein Arbeitgeber an einer Arbeitsstätte nur Arbeitnehmer beschäftigt, denen nach Paragraph 11, Absatz eins, AZG keine Ruhepausen zustehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011020227.X02Im RIS seit
25.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017