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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1994 §28 Abs2;Rechtssatz
Es besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 2 ASchG 1994 die Verpflichtung, den Arbeitnehmern in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob diesen Arbeitnehmern auch eine Ruhepause iSd AZG zusteht oder nicht.Es besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, ASchG 1994 die Verpflichtung, den Arbeitnehmern in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob diesen Arbeitnehmern auch eine Ruhepause iSd AZG zusteht oder nicht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011020227.X01Im RIS seit
25.03.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017