RS Vwgh 2013/2/22 2011/02/0227

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Veröffentlicht am 22.02.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ASchG 1994 §28 Abs2;
AZG §11;
VwRallg;
  1. AZG § 11 heute
  2. AZG § 11 gültig ab 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  3. AZG § 11 gültig von 01.01.2015 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  4. AZG § 11 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AZG § 11 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  6. AZG § 11 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1992

Rechtssatz

Es besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 2 ASchG 1994 die Verpflichtung, den Arbeitnehmern in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob diesen Arbeitnehmern auch eine Ruhepause iSd AZG zusteht oder nicht.Es besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, ASchG 1994 die Verpflichtung, den Arbeitnehmern in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob diesen Arbeitnehmern auch eine Ruhepause iSd AZG zusteht oder nicht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011020227.X01

Im RIS seit

25.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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