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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §45 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/02/0029 E 12. Juli 2012 RS 3Stammrechtssatz
Für eine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung im Bereich der Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften reicht es aus, dass sich in der Aufforderung zur Rechtfertigung neben dem Hinweis auf eine bestimmte Baustelle auch ein konkreter Hinweis auf jenes Unternehmen findet, das auf dieser Baustelle als Arbeitgeberin tätig war (vgl. E 20. April 2004, 2003/02/0243).Für eine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung im Bereich der Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften reicht es aus, dass sich in der Aufforderung zur Rechtfertigung neben dem Hinweis auf eine bestimmte Baustelle auch ein konkreter Hinweis auf jenes Unternehmen findet, das auf dieser Baustelle als Arbeitgeberin tätig war vergleiche E 20. April 2004, 2003/02/0243).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011020215.X01Im RIS seit
25.03.2013Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013