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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
§ 68 AVG räumt lediglich der Behörde die Befugnis ein, - in bestimmten Fällen - einen rechtskräftigen Bescheid abzuändern oder zu beheben, gewährt jedoch der Partei kein subjektives Recht auf einen solchen behördlichen Akt (§ 68 Abs. 7 AVG). Wenn die Partei ein Recht auf Abänderung des formell rechtskräftig gewordenen Bescheides geltend macht, ist ihr Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. B 18. Dezember 1998, 97/19/1024). Demjenigen, der ein solches Aufsichtsrecht geltend macht, fehlt die Beschwerdelegitimation.Paragraph 68, AVG räumt lediglich der Behörde die Befugnis ein, - in bestimmten Fällen - einen rechtskräftigen Bescheid abzuändern oder zu beheben, gewährt jedoch der Partei kein subjektives Recht auf einen solchen behördlichen Akt (Paragraph 68, Absatz 7, AVG). Wenn die Partei ein Recht auf Abänderung des formell rechtskräftig gewordenen Bescheides geltend macht, ist ihr Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche B 18. Dezember 1998, 97/19/1024). Demjenigen, der ein solches Aufsichtsrecht geltend macht, fehlt die Beschwerdelegitimation.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010020272.X01Im RIS seit
14.05.2013Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013