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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §35 Abs2;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der fachlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit geht es nicht nur um eine "Blendung" durch die Werbeanlage oder eine allfällige optische Beeinträchtigung der Wahrnehmbarkeit einer VLSA (allenfalls auch im Blinkbetrieb), sondern auch um eine allfällige Ablenkung der Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker beim Annähern an diese Kreuzung durch eine beleuchtete teilweise dynamische Werbeanlage, die insbesondere zu einer Gefährdung von am Schutzweg befindlichen Fußgängern beim Blinkbetrieb der VLSA führen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020098.X02Im RIS seit
25.03.2013Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013