Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Feststellung gemäß § 35 Abs 3 StVO 1960 müssen einem (verkehrstechnischen) Gutachten "bestimmte konkrete Umstände" entnehmbar sein, die an dem betreffenden Ort die Tafeln als Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erscheinen lassen (vgl. E 25. Jänner 2005, 2002/02/0210).In einem Verfahren betreffend Feststellung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, StVO 1960 müssen einem (verkehrstechnischen) Gutachten "bestimmte konkrete Umstände" entnehmbar sein, die an dem betreffenden Ort die Tafeln als Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erscheinen lassen vergleiche E 25. Jänner 2005, 2002/02/0210).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020098.X01Im RIS seit
25.03.2013Zuletzt aktualisiert am
10.04.2013