RS Vwgh 2013/2/26 2013/15/0003

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Veröffentlicht am 26.02.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §39 Abs1 Z1;
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Bei einer vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, zu deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof erst im Laufe des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zuständig wurde, kann - abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisenden Beschwerde an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden ist - die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof rechtzeitig jedenfalls nur so lange beantragt werden, als gemäß § 87 Abs. 3 VerfGG der Abtretungsantrag gestellt werden kann (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 540 f, angeführte Rechtsprechung).Bei einer vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, zu deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof erst im Laufe des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zuständig wurde, kann - abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisenden Beschwerde an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden ist - die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof rechtzeitig jedenfalls nur so lange beantragt werden, als gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VerfGG der Abtretungsantrag gestellt werden kann vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 540 f, angeführte Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013150003.X01

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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