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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §87 Abs3;Rechtssatz
Bei einer vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, zu deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof erst im Laufe des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zuständig wurde, kann - abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisenden Beschwerde an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden ist - die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof rechtzeitig jedenfalls nur so lange beantragt werden, als gemäß § 87 Abs. 3 VerfGG der Abtretungsantrag gestellt werden kann (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 540 f, angeführte Rechtsprechung).Bei einer vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, zu deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof erst im Laufe des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof zuständig wurde, kann - abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisenden Beschwerde an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden ist - die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof rechtzeitig jedenfalls nur so lange beantragt werden, als gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VerfGG der Abtretungsantrag gestellt werden kann vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 540 f, angeführte Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013150003.X01Im RIS seit
27.03.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013