RS Vwgh 2013/2/26 2011/22/0120

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Veröffentlicht am 26.02.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1;
NAG 2005 §12 Abs2;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §21 Abs2;
NAG 2005 §3;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Da gemäß § 21 Abs. 1 NAG 2005 Erstanträge - von Sonderfällen des § 21 Abs. 2 NAG 2005 abgesehen - vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind, ist die österreichische Berufsvertretungsbehörde im Regelfall die Behörde, bei der solche der Quotenpflicht unterliegenden Anträge einzubringen sind. Somit ist in solchen Fällen die Berufsvertretungsbehörde diejenige Behörde im Sinn des § 12 Abs. 2 NAG 2005, die den Antrag entgegenzunehmen hat. Der Zeitpunkt des Einlangens bei dieser Behörde bestimmt die Reihung der Anträge. Sie hat das Datum des Einlangens zu vermerken und dieses dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen, bei dem das Register zu führen ist, aus dem die Reihung der Anträge und deren Zuordnung zu Quotenjahren und Quotenarten ersichtlich sind, wobei in solchen Fällen auf die jeweilige Ortszeit der Berufsvertretungsbehörde Bedacht genommen werden muss. Nur eine solche Auslegung, die bei im Ausland gestellten Anträgen auf das Einlangen bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland abstellt, führt zu einem verfassungskonformen Ergebnis (ausführliche Begründung im E).Da gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005 Erstanträge - von Sonderfällen des Paragraph 21, Absatz 2, NAG 2005 abgesehen - vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind, ist die österreichische Berufsvertretungsbehörde im Regelfall die Behörde, bei der solche der Quotenpflicht unterliegenden Anträge einzubringen sind. Somit ist in solchen Fällen die Berufsvertretungsbehörde diejenige Behörde im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, NAG 2005, die den Antrag entgegenzunehmen hat. Der Zeitpunkt des Einlangens bei dieser Behörde bestimmt die Reihung der Anträge. Sie hat das Datum des Einlangens zu vermerken und dieses dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen, bei dem das Register zu führen ist, aus dem die Reihung der Anträge und deren Zuordnung zu Quotenjahren und Quotenarten ersichtlich sind, wobei in solchen Fällen auf die jeweilige Ortszeit der Berufsvertretungsbehörde Bedacht genommen werden muss. Nur eine solche Auslegung, die bei im Ausland gestellten Anträgen auf das Einlangen bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland abstellt, führt zu einem verfassungskonformen Ergebnis (ausführliche Begründung im E).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011220120.X02

Im RIS seit

25.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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