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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1294;Rechtssatz
Zu Aufmerksamkeitsdefiziten infolge des Bedienens eines Autoradios liegt noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Der OGH hat sich hingegen bereits wiederholt mit dieser Frage befasst. Er hat das Verhalten des Lenkers als grob fahrlässig beurteilt, wenn zur Bedienung des Autoradios weitere Fehlhandlungen des Lenkers (insbesondere überhöhte Geschwindigkeit) hinzukamen, die für den Unfall kausal waren (vgl. OGH vom 23. Februar 1994, 7 Ob 10/94, mit weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund vermögen die im angefochtenen Bescheid festgestellten Tatumstände ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht aufzuzeigen. Das Bedienen eines Autoradios im Bereich einer Autobahnabfahrt, somit in einer Situation, die dem Autolenker besondere Aufmerksamkeit abverlangt, stellt ein Fehlverhalten dar, das gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Weitere Fehlhandlungen, die in ihrer Gesamtheit den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen könnten, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. (Hier: Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens Aufwendungen, die ihm in Zusammenhang mit einem auf einer Dienstfahrt im Bereich einer Autobahnabfahrt, abgelenkt durch das Hantieren an seinem Autoradio erlittenen Auffahrunfall, erwachsen waren, als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Mit dem angefochtenen Bescheid ließ die belangte Behörde die Kosten nicht zum Abzug zu.)Zu Aufmerksamkeitsdefiziten infolge des Bedienens eines Autoradios liegt noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Der OGH hat sich hingegen bereits wiederholt mit dieser Frage befasst. Er hat das Verhalten des Lenkers als grob fahrlässig beurteilt, wenn zur Bedienung des Autoradios weitere Fehlhandlungen des Lenkers (insbesondere überhöhte Geschwindigkeit) hinzukamen, die für den Unfall kausal waren vergleiche OGH vom 23. Februar 1994, 7 Ob 10/94, mit weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund vermögen die im angefochtenen Bescheid festgestellten Tatumstände ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht aufzuzeigen. Das Bedienen eines Autoradios im Bereich einer Autobahnabfahrt, somit in einer Situation, die dem Autolenker besondere Aufmerksamkeit abverlangt, stellt ein Fehlverhalten dar, das gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Weitere Fehlhandlungen, die in ihrer Gesamtheit den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen könnten, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. (Hier: Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens Aufwendungen, die ihm in Zusammenhang mit einem auf einer Dienstfahrt im Bereich einer Autobahnabfahrt, abgelenkt durch das Hantieren an seinem Autoradio erlittenen Auffahrunfall, erwachsen waren, als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Mit dem angefochtenen Bescheid ließ die belangte Behörde die Kosten nicht zum Abzug zu.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150148.X04Im RIS seit
02.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017