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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1294;Rechtssatz
Verstöße im Straßenverkehr können im Einzelfall als entschuldbare Fehlleistungen, leichte oder grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Leichte Fahrlässigkeit nahm die Judikatur der Arbeitsgerichte beispielsweise bei einem Auffahrunfall an (vgl. Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalls, 6. Teil, 21f). Nach der Judikatur des OGH erfordert grobe Fahrlässigkeit, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Sie setzt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich voraussehbar ist. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf in höherem Maß gerechtfertigt ist (vgl. mit weiteren Nachweisen OGH vom 30. August 2007, 2 Ob 268/06k). Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig bei Alkoholisierung anzunehmen (vgl. mit weiteren Hinweisen das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2000/15/0153). Von einem grob fahrlässigen Verhalten ist der Verwaltungsgerichtshof auch im Falle von den Straßenverhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit und herabgesetzter Fahrtüchtigkeit ausgegangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 94/15/0193). Auch das Überholen in einer unübersichtlichen Kurve bei unklaren Straßenverhältnissen hat der Verwaltungsgerichtshof als Inkaufnahme eines hohen Unfallrisikos beurteilt, das der Berücksichtigung von unfallbedingten Werbungskosten entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, 97/14/0071).Verstöße im Straßenverkehr können im Einzelfall als entschuldbare Fehlleistungen, leichte oder grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Leichte Fahrlässigkeit nahm die Judikatur der Arbeitsgerichte beispielsweise bei einem Auffahrunfall an vergleiche Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalls, 6. Teil, 21f). Nach der Judikatur des OGH erfordert grobe Fahrlässigkeit, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Sie setzt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich voraussehbar ist. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf in höherem Maß gerechtfertigt ist vergleiche mit weiteren Nachweisen OGH vom 30. August 2007, 2 Ob 268/06k). Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig bei Alkoholisierung anzunehmen vergleiche mit weiteren Hinweisen das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, 2000/15/0153). Von einem grob fahrlässigen Verhalten ist der Verwaltungsgerichtshof auch im Falle von den Straßenverhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit und herabgesetzter Fahrtüchtigkeit ausgegangen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 94/15/0193). Auch das Überholen in einer unübersichtlichen Kurve bei unklaren Straßenverhältnissen hat der Verwaltungsgerichtshof als Inkaufnahme eines hohen Unfallrisikos beurteilt, das der Berücksichtigung von unfallbedingten Werbungskosten entgegensteht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, 97/14/0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150148.X03Im RIS seit
02.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017