RS Vwgh 2013/2/26 2010/15/0077

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Veröffentlicht am 26.02.2013
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0204 E 15. Oktober 1987 RS 7 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 16.9.1986, 86/14/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150077.X02

Im RIS seit

28.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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