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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/15/0063 E 26. Februar 2013 2011/13/0113 E 23. Oktober 2013 2009/13/0214 E 31. Juli 2013Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/13/0115 E 19. Dezember 2007 RS 1Stammrechtssatz
§ 295 Abs. 1 BAO soll gewährleisten, dass abgeleitete Bescheide dem aktuell vorliegenden Grundlagenbescheid (und der materiellen Rechtslage) entsprechen. Die grundsätzliche Funktion der genannten Vorschrift besteht darin, abgeleitete Bescheide mit den aktuellen Inhalten der zu Grunde liegenden Feststellungsbescheide in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1997, 95/13/0044 und 0045, sowie das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, 2000/13/0017 und 0018).Paragraph 295, Absatz eins, BAO soll gewährleisten, dass abgeleitete Bescheide dem aktuell vorliegenden Grundlagenbescheid (und der materiellen Rechtslage) entsprechen. Die grundsätzliche Funktion der genannten Vorschrift besteht darin, abgeleitete Bescheide mit den aktuellen Inhalten der zu Grunde liegenden Feststellungsbescheide in Einklang zu bringen vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1997, 95/13/0044 und 0045, sowie das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, 2000/13/0017 und 0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150064.X06Im RIS seit
28.03.2013Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014