TE Vwgh Beschluss 1993/1/20 92/01/0845

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache der R in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. März 1992, Zl. 4.319.365/2-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Beschluß gefaßt

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 30. September 1992 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin auf, die vom Verfassungsgerichtshof abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetretene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4, 5 und 6, Abs. 2 VwGG zu ergänzen, den ergänzenden Schriftsatz in zweifacher Ausfertigung vorzulegen und außer diesem eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde beizubringen.

Innerhalb offener Frist legte die Beschwerdeführerin den von ihr geforderten Schriftsatz in zweifacher Ausfertigung vor; anstelle einer Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde legte sie eine Kopie derselben vor, die die Unterschrift des Beschwerdevertreters nicht (auch nicht in Kopie) aufweist. Nach der ständigen Rechtprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben der bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 528 zitierte Rechtsprechung, z.B. den Beschluß vom 19. Oktober 1992, Zl. 92/15/0151, und die dort angeführte Vorjudikatur) kann unter einer Ausfertigung nur ein - zumindest in Fotokopie - unterschriebener Schriftsatz verstanden werden. Die - anders als im Original - nicht mit der Unterschrift des Beschwerdevertreters versehene Kopie des Schriftsatzes gilt somit nicht als Ausfertigung. Die Beschwerdeführerin ist damit dem ihr erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nur teilweise nachgekommen. Eine solche mangelhafte Erfüllung des Auftrages ist der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen; das Verfahren war daher einzustellen (vgl. die bei Dolp, aaO, 523 f, angeführte Rechtsprechung).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010845.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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