RS Vwgh 2013/2/26 2010/15/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;
BAO §93 Abs2;
VwRallg;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/15/0063 E 26. Februar 2013 2011/13/0113 E 23. Oktober 2013 2009/13/0214 E 31. Juli 2013

Rechtssatz

Das Fehlen der Worte "wird zurückgewiesen" im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ist als einem Schreibfehler gleichzuhaltendes Versehen zu beurteilen. Da aus dem Zusammenhang des angefochtenen Bescheides der Berufungsbehörde aber eindeutig und offenkundig ersichtlich ist, dass die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers keine Folge geben wollte (es bestand daher kein der Rechtssicherheit abträglicher Zweifel; vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1991), war dieser Fehler unbeachtlich, auch wenn ihn die Behörde (noch) nicht gemäß § 293 BAO berichtigt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2010, 2007/13/0124, mwN).Das Fehlen der Worte "wird zurückgewiesen" im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ist als einem Schreibfehler gleichzuhaltendes Versehen zu beurteilen. Da aus dem Zusammenhang des angefochtenen Bescheides der Berufungsbehörde aber eindeutig und offenkundig ersichtlich ist, dass die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers keine Folge geben wollte (es bestand daher kein der Rechtssicherheit abträglicher Zweifel; vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1991), war dieser Fehler unbeachtlich, auch wenn ihn die Behörde (noch) nicht gemäß Paragraph 293, BAO berichtigt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 2010, 2007/13/0124, mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150064.X05

Im RIS seit

28.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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