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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §293;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/15/0063 E 26. Februar 2013 2011/13/0113 E 23. Oktober 2013 2009/13/0214 E 31. Juli 2013Rechtssatz
Das Fehlen der Worte "wird zurückgewiesen" im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ist als einem Schreibfehler gleichzuhaltendes Versehen zu beurteilen. Da aus dem Zusammenhang des angefochtenen Bescheides der Berufungsbehörde aber eindeutig und offenkundig ersichtlich ist, dass die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers keine Folge geben wollte (es bestand daher kein der Rechtssicherheit abträglicher Zweifel; vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1991), war dieser Fehler unbeachtlich, auch wenn ihn die Behörde (noch) nicht gemäß § 293 BAO berichtigt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2010, 2007/13/0124, mwN).Das Fehlen der Worte "wird zurückgewiesen" im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides ist als einem Schreibfehler gleichzuhaltendes Versehen zu beurteilen. Da aus dem Zusammenhang des angefochtenen Bescheides der Berufungsbehörde aber eindeutig und offenkundig ersichtlich ist, dass die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers keine Folge geben wollte (es bestand daher kein der Rechtssicherheit abträglicher Zweifel; vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1992, 91/15/0085, VwSlg 6675 F/1991), war dieser Fehler unbeachtlich, auch wenn ihn die Behörde (noch) nicht gemäß Paragraph 293, BAO berichtigt hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 2010, 2007/13/0124, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150064.X05Im RIS seit
28.03.2013Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014