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001 Verwaltungsrecht allgemeinBeachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/15/0063 E 26. Februar 2013 2011/13/0113 E 23. Oktober 2013 2009/13/0214 E 31. Juli 2013Rechtssatz
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO hat jeder Bescheid unter anderem den Spruch zu enthalten. Erledigungen ohne Spruch (somit ohne normativen Inhalt) sind keine Bescheide (vgl. Ritz, BAO4, § 93 Tz 8). Der Spruch eines Bescheides ist im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl. die bei Ritz, aaO, § 92 Tz 7, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BAO hat jeder Bescheid unter anderem den Spruch zu enthalten. Erledigungen ohne Spruch (somit ohne normativen Inhalt) sind keine Bescheide vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 93, Tz 8). Der Spruch eines Bescheides ist im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen vergleiche die bei Ritz, aaO, Paragraph 92, Tz 7, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150064.X04Im RIS seit
28.03.2013Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014