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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/15/0063 E 26. Februar 2013 2011/13/0113 E 23. Oktober 2013 2009/13/0214 E 31. Juli 2013Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/15/0153 E 22. Dezember 2011 RS 4Stammrechtssatz
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Kenntnis eines Vertreters (über einen Wiederaufnahmegrund) auch der vertretenen Partei zugerechnet wird (vgl. Ritz, BAO4, § 303 Tz 27). Aus der einkommensteuerlichen Natur des Verfahrens nach § 188 BAO folgt, dass die Kenntnis des im Feststellungsverfahren agierenden Vertreters auch den Beteiligten (hinsichtlich ihrer Einkommensteuerverfahren) zuzurechnen ist.In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Kenntnis eines Vertreters (über einen Wiederaufnahmegrund) auch der vertretenen Partei zugerechnet wird vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 303, Tz 27). Aus der einkommensteuerlichen Natur des Verfahrens nach Paragraph 188, BAO folgt, dass die Kenntnis des im Feststellungsverfahren agierenden Vertreters auch den Beteiligten (hinsichtlich ihrer Einkommensteuerverfahren) zuzurechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150064.X03Im RIS seit
28.03.2013Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014