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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z1;Rechtssatz
Die Tätigkeit eines Installateurs ("Schweißen und Verlegen von Rohren, Beseitigung von Verstopfungen usw.") unterscheidet sich klar von der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen ("Ausfindig machen und Ansprechen von potentiellen Kunden, Leisten von Überzeugungsarbeit hinsichtlich Qualität von Produkt und Arbeit"). Ein Installationsunternehmern bedarf - wie andere Unternehmen auch - einer hinreichenden Auftragslage. Dennoch steht eine gelegentliche Vermittlung von Geschäftsabschlüssen, die auch von außenstehenden Personen erbracht werden kann und erbracht worden ist, nicht schon wegen des allgemeinen Bedarfs des Unternehmens an Aufträgen in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang, dass die Geschäftsvermittlung Nebentätigkeit zur Tätigkeit eines nichtselbständigen Installateurs dieses Unternehmens würde. Dass die Geschäftsvermittlung zu den Dienstpflichten der Installateure gehört hätte, hat die Abgabenbehörde nicht festgestellt. Die Information der Dienstnehmer über die Möglichkeit der Provisionserzielung durch außerhalb der Dienstzeit zu erbringende Tätigkeiten bewirkt für sich auch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang zum Dienstverhältnis. Dass die konkreten Vermittlungstätigkeiten für sich die Voraussetzungen für die Einstufung als nichtselbständige Tätigkeiten erfüllt hätten, hat die Abgabenbehörde nicht festgestellt. Indem sie die Vermittlungsprovisionen mit der Begründung, es liege ein entsprechender Zusammenhang zu den im Dienstverhältnis ausgeübten Installateurtätigkeiten vor, den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet hat, hat sie die Rechtslage verkannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150049.X04Im RIS seit
27.03.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013