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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23;Rechtssatz
Ist die Haupttätigkeit eine nichtselbständige, so ist eine selbständige Nebentätigkeit nur dann dieser Haupttätigkeit zuzuordnen, wenn eine tatsächliche funktionelle (inhaltliche) und zeitliche Überschneidung der gegenüber demselben Auftraggeber durchgeführten Tätigkeiten vorliegt (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 47 Tz 5). Andererseits sind, wenn die Haupttätigkeit des Abgabepflichtigen eine selbständige ist und gleichzeitig ein enger sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Nebentätigkeit besteht, die Einkünfte aus der Nebentätigkeit - mögen sie auch für sich allein betrachtet solche aus nichtselbständiger Arbeit sein - als Einkünfte aus der selbständigen Haupttätigkeit zu qualifizieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, 92/15/0003).Ist die Haupttätigkeit eine nichtselbständige, so ist eine selbständige Nebentätigkeit nur dann dieser Haupttätigkeit zuzuordnen, wenn eine tatsächliche funktionelle (inhaltliche) und zeitliche Überschneidung der gegenüber demselben Auftraggeber durchgeführten Tätigkeiten vorliegt vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Paragraph 47, Tz 5). Andererseits sind, wenn die Haupttätigkeit des Abgabepflichtigen eine selbständige ist und gleichzeitig ein enger sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Nebentätigkeit besteht, die Einkünfte aus der Nebentätigkeit - mögen sie auch für sich allein betrachtet solche aus nichtselbständiger Arbeit sein - als Einkünfte aus der selbständigen Haupttätigkeit zu qualifizieren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, 92/15/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150049.X03Im RIS seit
27.03.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013