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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/15/0088 E 22. Dezember 2011 RS 3Stammrechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, im Rahmen der Begründung des Schätzungsergebnisses auf die für die Schätzung bedeutsamen Behauptungen und Einwendungen des Abgabepflichtigen einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, 2001/15/0137).Die Behörde ist verpflichtet, im Rahmen der Begründung des Schätzungsergebnisses auf die für die Schätzung bedeutsamen Behauptungen und Einwendungen des Abgabepflichtigen einzugehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, 2001/15/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150037.X01Im RIS seit
02.04.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013