RS Vwgh 2013/2/26 2010/15/0037

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Veröffentlicht am 26.02.2013
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/15/0088 E 22. Dezember 2011 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, im Rahmen der Begründung des Schätzungsergebnisses auf die für die Schätzung bedeutsamen Behauptungen und Einwendungen des Abgabepflichtigen einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, 2001/15/0137).Die Behörde ist verpflichtet, im Rahmen der Begründung des Schätzungsergebnisses auf die für die Schätzung bedeutsamen Behauptungen und Einwendungen des Abgabepflichtigen einzugehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, 2001/15/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150037.X01

Im RIS seit

02.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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