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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §79;Rechtssatz
Eine (auch atypische) stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft; eine Eintragung im Firmenbuch erfolgt nicht. Ein gemeinschaftliches Vermögen besteht nicht, vielmehr wird die Einlage des stillen Gesellschafters so geleistet, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht. Die Auflösung der stillen Gesellschaft bedeutet die Vollbeendigung der zwischen dem Unternehmensinhaber und dem stillen Gesellschafter begründeten schuldrechtlichen Beziehung. Die stille Gesellschaft endet bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes ohne Abwicklung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2012, 2010/15/0026).Eine (auch atypische) stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft; eine Eintragung im Firmenbuch erfolgt nicht. Ein gemeinschaftliches Vermögen besteht nicht, vielmehr wird die Einlage des stillen Gesellschafters so geleistet, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht. Die Auflösung der stillen Gesellschaft bedeutet die Vollbeendigung der zwischen dem Unternehmensinhaber und dem stillen Gesellschafter begründeten schuldrechtlichen Beziehung. Die stille Gesellschaft endet bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes ohne Abwicklung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. November 2012, 2010/15/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150017.X01Im RIS seit
02.04.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013