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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DBAbk-EntlastungsV 2005;Rechtssatz
Ist nach originär-innerstaatlichem Recht eine Abfuhrpflicht gegeben, kann eine Abfuhr der Abzugsteuer nach § 99 EStG 1988 nur mehr dann unterbleiben, wenn alle Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung für eine Entlastung an der Quelle in unmittelbarer Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens erfüllt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, 2009/15/0090).Ist nach originär-innerstaatlichem Recht eine Abfuhrpflicht gegeben, kann eine Abfuhr der Abzugsteuer nach Paragraph 99, EStG 1988 nur mehr dann unterbleiben, wenn alle Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung für eine Entlastung an der Quelle in unmittelbarer Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens erfüllt sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, 2009/15/0090).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009150175.X01Im RIS seit
02.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017