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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0257, zu Recht erkannt, dass eine Steuererhöhung von 1.010,15 EUR und eine Gewinnerhöhung von 29.234,90 EUR im Jahr 1999 weder absolut noch relativ geringfügig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass bei mehreren Verfahren die steuerlichen Auswirkungen nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen sind (vgl. Ritz, BAO4, § 303 Tz 41, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1997 bis 2000 wurde unter "Bedachtnahme auf die sich ergebende jährliche Auswirkung von 654 EUR" verfügt. Die aus der Wiederaufnahme resultierende Steuererhöhung beträgt in Summe 2.616 EUR und ist damit weder absolut noch relativ geringfügig.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0257, zu Recht erkannt, dass eine Steuererhöhung von 1.010,15 EUR und eine Gewinnerhöhung von 29.234,90 EUR im Jahr 1999 weder absolut noch relativ geringfügig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass bei mehreren Verfahren die steuerlichen Auswirkungen nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen sind vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 303, Tz 41, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1997 bis 2000 wurde unter "Bedachtnahme auf die sich ergebende jährliche Auswirkung von 654 EUR" verfügt. Die aus der Wiederaufnahme resultierende Steuererhöhung beträgt in Summe 2.616 EUR und ist damit weder absolut noch relativ geringfügig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009150016.X01Im RIS seit
28.03.2013Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013