RS Vwgh 2013/2/26 2009/15/0016

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Veröffentlicht am 26.02.2013
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0257, zu Recht erkannt, dass eine Steuererhöhung von 1.010,15 EUR und eine Gewinnerhöhung von 29.234,90 EUR im Jahr 1999 weder absolut noch relativ geringfügig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass bei mehreren Verfahren die steuerlichen Auswirkungen nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen sind (vgl. Ritz, BAO4, § 303 Tz 41, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1997 bis 2000 wurde unter "Bedachtnahme auf die sich ergebende jährliche Auswirkung von 654 EUR" verfügt. Die aus der Wiederaufnahme resultierende Steuererhöhung beträgt in Summe 2.616 EUR und ist damit weder absolut noch relativ geringfügig.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. April 2009, 2006/15/0257, zu Recht erkannt, dass eine Steuererhöhung von 1.010,15 EUR und eine Gewinnerhöhung von 29.234,90 EUR im Jahr 1999 weder absolut noch relativ geringfügig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass bei mehreren Verfahren die steuerlichen Auswirkungen nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen sind vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 303, Tz 41, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1997 bis 2000 wurde unter "Bedachtnahme auf die sich ergebende jährliche Auswirkung von 654 EUR" verfügt. Die aus der Wiederaufnahme resultierende Steuererhöhung beträgt in Summe 2.616 EUR und ist damit weder absolut noch relativ geringfügig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009150016.X01

Im RIS seit

28.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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