Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0603Rechtssatz
Die selbständige Anfechtung einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 GSpG durch Organe der Finanzaufsicht setzt voraus, dass noch kein die Beschlagnahme anordnender Bescheid der Behörde gemäß § 53 Abs. 3 GSpG ergangen ist (Hinweis E 30. Jänner 2013, Zl. 2012/17/0432). Daraus folgt umgekehrt, dass eine Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Beschlagnahme durch Organe der Finanzaufsicht nach § 53 Abs. 2 GSpG ohne Feststellung, ob ein nachfolgender Bescheid der Verwaltungsbehörde die selbständige Anfechtbarkeit der Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beseitigt hat, rechtswidrig ist.Die selbständige Anfechtung einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG durch Organe der Finanzaufsicht setzt voraus, dass noch kein die Beschlagnahme anordnender Bescheid der Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG ergangen ist (Hinweis E 30. Jänner 2013, Zl. 2012/17/0432). Daraus folgt umgekehrt, dass eine Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Beschlagnahme durch Organe der Finanzaufsicht nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG ohne Feststellung, ob ein nachfolgender Bescheid der Verwaltungsbehörde die selbständige Anfechtbarkeit der Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beseitigt hat, rechtswidrig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170531.X02Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013