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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Ein innerstaatlicher Straftatbestand hat zwar dem aus der Bundesverfassung folgenden Gebot der ausreichenden Bestimmtheit zu entsprechen. Für die Beurteilung, ob ein Tatbestand diesem Gebot entspricht, ist nur die innerstaatliche Rechtlage maßgeblich. Die sich aus der Vorrangwirkung des Unionsrechts ergebenden Unwägbarkeiten hinsichtlich des Inhaltes des im Einzelfall anwendbaren Rechts können nicht der innerstaatlichen Regelung für sich angelastet werden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170509.X02Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017