RS Vwgh 2013/2/27 2012/17/0509

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2013
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4 idF 2010/I/073;
VStG §9;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Zu einer umfassenden Überprüfung zählt auch die Überprüfung des Zutreffens der Behauptungen der anwesenden Personen. Die Kontrollorgane haben sämtliche zweckdienlichen Schritte zu setzen, die in den nachfolgenden Verfahren (betreffend die Beschlagnahme der Geräte oder im Verwaltungsstrafverfahren) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ermöglichen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob die Angaben des anwesenden Personals oder des Betreibers der Geräte oder eines nach § 9 VStG für eine juristische Person Verantwortlichen den Tatsachen entsprechen.Zu einer umfassenden Überprüfung zählt auch die Überprüfung des Zutreffens der Behauptungen der anwesenden Personen. Die Kontrollorgane haben sämtliche zweckdienlichen Schritte zu setzen, die in den nachfolgenden Verfahren (betreffend die Beschlagnahme der Geräte oder im Verwaltungsstrafverfahren) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ermöglichen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob die Angaben des anwesenden Personals oder des Betreibers der Geräte oder eines nach Paragraph 9, VStG für eine juristische Person Verantwortlichen den Tatsachen entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170509.X01

Im RIS seit

16.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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