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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §50 Abs4 idF 2010/I/073;Rechtssatz
Zu einer umfassenden Überprüfung zählt auch die Überprüfung des Zutreffens der Behauptungen der anwesenden Personen. Die Kontrollorgane haben sämtliche zweckdienlichen Schritte zu setzen, die in den nachfolgenden Verfahren (betreffend die Beschlagnahme der Geräte oder im Verwaltungsstrafverfahren) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ermöglichen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob die Angaben des anwesenden Personals oder des Betreibers der Geräte oder eines nach § 9 VStG für eine juristische Person Verantwortlichen den Tatsachen entsprechen.Zu einer umfassenden Überprüfung zählt auch die Überprüfung des Zutreffens der Behauptungen der anwesenden Personen. Die Kontrollorgane haben sämtliche zweckdienlichen Schritte zu setzen, die in den nachfolgenden Verfahren (betreffend die Beschlagnahme der Geräte oder im Verwaltungsstrafverfahren) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ermöglichen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob die Angaben des anwesenden Personals oder des Betreibers der Geräte oder eines nach Paragraph 9, VStG für eine juristische Person Verantwortlichen den Tatsachen entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170509.X01Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017