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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67b Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0435Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/07/0028 B 22. März 2012 RS 1 (hier Finanzamt statt BH als Beschwerdeführer)Stammrechtssatz
Die Begründung einer Parteistellung durch Gesetz vermittelt nicht ohne weiteres die Beschwerdelegitimation vor dem VwGH. Gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kommt es darauf an, ob die Partei (auch die Organpartei) durch den Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Auch in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessensphäre zukommt, ist diese Organpartei zur Vertretung bestimmter, dem Staat zuzurechnender Interessen Beschwerdelegitimation zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse eingeräumt. Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung die Organpartei in einer Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG unter dem Gesichtspunkt der Relevanz vor dem VwGH geltend machen kann. Einer beschwerdeführenden BH sind daher im Wege des § 67b Z 2 AVG nur die im AVG angeführten prozessualen Rechte eingeräumt. Subjektive öffentliche Rechte des materiellen Rechts können der BH nur auf Grund einer Regelung des Materiengesetzgebers zustehen.Die Begründung einer Parteistellung durch Gesetz vermittelt nicht ohne weiteres die Beschwerdelegitimation vor dem VwGH. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kommt es darauf an, ob die Partei (auch die Organpartei) durch den Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Auch in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessensphäre zukommt, ist diese Organpartei zur Vertretung bestimmter, dem Staat zuzurechnender Interessen Beschwerdelegitimation zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse eingeräumt. Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung die Organpartei in einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter dem Gesichtspunkt der Relevanz vor dem VwGH geltend machen kann. Einer beschwerdeführenden BH sind daher im Wege des Paragraph 67 b, Ziffer 2, AVG nur die im AVG angeführten prozessualen Rechte eingeräumt. Subjektive öffentliche Rechte des materiellen Rechts können der BH nur auf Grund einer Regelung des Materiengesetzgebers zustehen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170430.X04Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017