RS Vwgh 2013/2/27 2012/17/0430

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
34 Monopole

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2;
GSpG 1989 §53;
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0435

Rechtssatz

Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, Zl. 2008/15/0113, mwN). Im Beschwerdefall steht die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde deren Erhebung nicht entgegen. Die Subsidiarität bezieht sich im Falle einer Beschlagnahme nicht auf jene Akte, welche durch den später erlassenen Beschlagnahmebescheid keiner verwaltungsbehördlichen Kontrolle unterworfen werden, wie dies beim Abdecken eines Kameraobjektives der Fall ist.Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, Zl. 2008/15/0113, mwN). Im Beschwerdefall steht die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde deren Erhebung nicht entgegen. Die Subsidiarität bezieht sich im Falle einer Beschlagnahme nicht auf jene Akte, welche durch den später erlassenen Beschlagnahmebescheid keiner verwaltungsbehördlichen Kontrolle unterworfen werden, wie dies beim Abdecken eines Kameraobjektives der Fall ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170430.X02

Im RIS seit

16.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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