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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0435Rechtssatz
Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, Zl. 2008/15/0113, mwN). Im Beschwerdefall steht die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde deren Erhebung nicht entgegen. Die Subsidiarität bezieht sich im Falle einer Beschlagnahme nicht auf jene Akte, welche durch den später erlassenen Beschlagnahmebescheid keiner verwaltungsbehördlichen Kontrolle unterworfen werden, wie dies beim Abdecken eines Kameraobjektives der Fall ist.Die Regelungen über die sogenannte Maßnahmenbeschwerde dienen nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem, nicht aber der Eröffnung einer Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, Zl. 2008/15/0113, mwN). Im Beschwerdefall steht die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde deren Erhebung nicht entgegen. Die Subsidiarität bezieht sich im Falle einer Beschlagnahme nicht auf jene Akte, welche durch den später erlassenen Beschlagnahmebescheid keiner verwaltungsbehördlichen Kontrolle unterworfen werden, wie dies beim Abdecken eines Kameraobjektives der Fall ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170430.X02Im RIS seit
16.04.2013Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017