RS Vwgh 2013/2/27 2012/17/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GSpG 1989 §53;
VStG §9;
VwGG §34 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0031

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof gelangte im Beschluss vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0084, zu dem Ergebnis, dass die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht kommt, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Berufung des Adressaten des Beschlagnahmebescheides gegen die Beschlagnahme zurückzuweisen. Auch aus § 9 VStG ist eine Parteistellung des Beschwerdeführers (der vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person) im Beschlagnahmeverfahren zur Sicherung der Einziehung nicht abzuleiten. In § 9 VStG wird nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert (vgl. die Überschrift des § 9 VStG: "Besondere Fälle der Verantwortlichkeit"). Im Beschlagnahmeverfahren ist jedoch die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (des Geschäftsführers der Sacheigentümerin) für die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch die GmbH & Co KG (Sacheigentümerin) nicht zu prüfen. Da der Beschwerdeführer somit nicht Partei des vorliegenden Beschlagnahmeverfahrens ist, wären seine Berufungen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen. Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren waren die vorliegenden Beschwerden daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. den bereits zitierten Beschluss vom 14. Dezember 2011). (Hier: Mit den im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Bescheiden wurde gegenüber dem Beschwerdeführer jeweils zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten angeordnet. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers jeweils als unbegründet ab.)Der Verwaltungsgerichtshof gelangte im Beschluss vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0084, zu dem Ergebnis, dass die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht kommt, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Berufung des Adressaten des Beschlagnahmebescheides gegen die Beschlagnahme zurückzuweisen. Auch aus Paragraph 9, VStG ist eine Parteistellung des Beschwerdeführers (der vom Eigentümer des nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person) im Beschlagnahmeverfahren zur Sicherung der Einziehung nicht abzuleiten. In Paragraph 9, VStG wird nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert vergleiche die Überschrift des Paragraph 9, VStG: "Besondere Fälle der Verantwortlichkeit"). Im Beschlagnahmeverfahren ist jedoch die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (des Geschäftsführers der Sacheigentümerin) für die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch die GmbH & Co KG (Sacheigentümerin) nicht zu prüfen. Da der Beschwerdeführer somit nicht Partei des vorliegenden Beschlagnahmeverfahrens ist, wären seine Berufungen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen. Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren waren die vorliegenden Beschwerden daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche den bereits zitierten Beschluss vom 14. Dezember 2011). (Hier: Mit den im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Bescheiden wurde gegenüber dem Beschwerdeführer jeweils zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten angeordnet. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers jeweils als unbegründet ab.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170030.X01

Im RIS seit

05.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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