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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0031Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof gelangte im Beschluss vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0084, zu dem Ergebnis, dass die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht kommt, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Berufung des Adressaten des Beschlagnahmebescheides gegen die Beschlagnahme zurückzuweisen. Auch aus § 9 VStG ist eine Parteistellung des Beschwerdeführers (der vom Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person) im Beschlagnahmeverfahren zur Sicherung der Einziehung nicht abzuleiten. In § 9 VStG wird nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert (vgl. die Überschrift des § 9 VStG: "Besondere Fälle der Verantwortlichkeit"). Im Beschlagnahmeverfahren ist jedoch die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (des Geschäftsführers der Sacheigentümerin) für die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch die GmbH & Co KG (Sacheigentümerin) nicht zu prüfen. Da der Beschwerdeführer somit nicht Partei des vorliegenden Beschlagnahmeverfahrens ist, wären seine Berufungen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen. Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren waren die vorliegenden Beschwerden daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. den bereits zitierten Beschluss vom 14. Dezember 2011). (Hier: Mit den im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Bescheiden wurde gegenüber dem Beschwerdeführer jeweils zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten angeordnet. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers jeweils als unbegründet ab.)Der Verwaltungsgerichtshof gelangte im Beschluss vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0084, zu dem Ergebnis, dass die Parteistellung einer vom Eigentümer des nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person nur dann in Betracht kommt, wenn sie als Veranstalter oder Inhaber im Sinne des GSpG anzusehen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Berufung des Adressaten des Beschlagnahmebescheides gegen die Beschlagnahme zurückzuweisen. Auch aus Paragraph 9, VStG ist eine Parteistellung des Beschwerdeführers (der vom Eigentümer des nach Paragraph 53, GSpG beschlagnahmten Gerätes verschiedenen Person) im Beschlagnahmeverfahren zur Sicherung der Einziehung nicht abzuleiten. In Paragraph 9, VStG wird nämlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen für die Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen normiert vergleiche die Überschrift des Paragraph 9, VStG: "Besondere Fälle der Verantwortlichkeit"). Im Beschlagnahmeverfahren ist jedoch die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (des Geschäftsführers der Sacheigentümerin) für die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes durch die GmbH & Co KG (Sacheigentümerin) nicht zu prüfen. Da der Beschwerdeführer somit nicht Partei des vorliegenden Beschlagnahmeverfahrens ist, wären seine Berufungen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen gewesen. Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Beschlagnahmeverfahren waren die vorliegenden Beschwerden daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche den bereits zitierten Beschluss vom 14. Dezember 2011). (Hier: Mit den im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Bescheiden wurde gegenüber dem Beschwerdeführer jeweils zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme von Glücksspielgeräten angeordnet. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers jeweils als unbegründet ab.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170030.X01Im RIS seit
05.07.2013Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013