RS Vwgh 2013/2/27 2011/05/0101

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Veröffentlicht am 27.02.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §64a Abs2;
AVG §64a Abs3;
AVG §64a;

Rechtssatz

Ob es auf Grund der Berufungsvorentscheidung, die sodann mit einem Vorlageantrag bekämpft wird, zum Eintritt einer Teilrechtskraft des durch Berufung angefochtenen Bescheides kommen kann, hängt davon ab, ob eine Trennbarkeit von Absprüchen vorliegt. So kann es dann, wenn die mit einer Berufungsvorentscheidung vorgenommenen Absprüche voneinander trennbar sind und auch der Spruch des durch Berufung angefochtenen Bescheides aus mehreren selbständigen Teilen besteht, auf Grund eines lediglich bestimmte selbständige Teile der Berufungsvorentscheidung betreffenden Vorlageantrages zu einem lediglich partiellen Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung - und somit in Bezug auf einen nicht vom Vorlageantrag umfassten Abspruch zum Eintritt der Teilrechtskraft des durch Berufung angefochtenen Bescheides - kommen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050101.X02

Im RIS seit

18.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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