RS Vwgh 2013/2/27 2011/05/0101

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Veröffentlicht am 27.02.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages bei der diese erlassenden Behörde ex lege außer Kraft und der mit Berufung angefochtene Bescheid wieder in Kraft, sodass ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens die Berufung wieder unerledigt ist, die Zuständigkeit auf die Berufungsbehörde übergeht und das Verfahren in das Stadium vor Ergehen der Berufungsvorentscheidung zurücktritt. Ferner sind über den gemäß § 64a Abs. 2 AVG gestellten Antrag, die Berufung der im Instanzenzug übergeordneten Behörde zur Entscheidung vorzulegen, hinausgehende Anträge in Bezug auf die Berufung, so etwa nur über einen Teil der Berufung oder nur über bestimmte Punkte der Berufungsanträge abzusprechen, sowie inhaltliche Berufungsmodifikationen unzulässig und insoweit zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages bei der diese erlassenden Behörde ex lege außer Kraft und der mit Berufung angefochtene Bescheid wieder in Kraft, sodass ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens die Berufung wieder unerledigt ist, die Zuständigkeit auf die Berufungsbehörde übergeht und das Verfahren in das Stadium vor Ergehen der Berufungsvorentscheidung zurücktritt. Ferner sind über den gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG gestellten Antrag, die Berufung der im Instanzenzug übergeordneten Behörde zur Entscheidung vorzulegen, hinausgehende Anträge in Bezug auf die Berufung, so etwa nur über einen Teil der Berufung oder nur über bestimmte Punkte der Berufungsanträge abzusprechen, sowie inhaltliche Berufungsmodifikationen unzulässig und insoweit zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050101.X01

Im RIS seit

18.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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