TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/20 92/01/0523

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §79a;
PauschV VwGH 1991 Art1 litA Z2;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z4;
VwGG §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des Landes Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. Februar 1992, Zl. Senat-B-91-007, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Dienst der Strafjustiz gegen den Mitbeteiligten C in B, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der Stadtgemeinde Baden auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde in teilweiser Stattgebung einer gemäß § 67 c AVG erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten im Spruchteil I. 1. eine Verletzung des Mitbeteiligten in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit durch seine von einem Organ der Stadtgemeinde(-polizei) Baden am 2. April 1991 vorgenommene Festnahme fest. Im Spruchteil I. 3. stellte die belangte Behörde eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes des Mitbeteiligten, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden, fest, die darin erblickt wurde, daß der Mitbeteiligte nach der Überstellung auf den Gendarmerieposten Baden, mit Handschellen auf den Rücken geschlossen, auf dem Weg in die Arrestzelle von einem unbekannt gebliebenen Gendarmeriebeamten von hinten gestoßen und ordinär beschimpft worden sei. Gemäß § 79 a AVG wurde im Spruchteil III. das beschwerdeführende Land (zu gleichen Teilen mit der Stadtgemeinde Baden als weiterem betroffenen Rechtsträger; vgl. dazu die zur hg. Zl. 92/02/0148 protokolliert gewesene Beschwerde) schuldig erkannt, dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 36.644.-- zu ersetzen.

Durch diesen Bescheid erachtet sich das beschwerdeführende Land in seinen Rechten insoweit verletzt, als dem Mitbeteiligten (pauschalierter) Verhandlungsaufwandersatz von S 9.277,-- nicht für alle vor der belangten Behörde durchgeführten Verhandlungen insgesamt, sondern für jede dieser drei Verhandlungen zugesprochen wurde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Die Stadtgemeinde Baden hat eine Stellungnahme abgegeben, in der sie sich der Ansicht des Beschwerdeführers angeschlossen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Frage der Beschwerdelegitimation des beschwerdeführenden Landes genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die in dieser Hinsicht auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des die Beschwerde der Stadtgemeinde Baden gegen den angefochtenen Bescheid erledigenden hg. Erkenntnisses vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0148, zu verweisen.

Gemäß § 79 a AVG steht der Partei, die in Fällen einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (§ 67 a AVG) obsiegt, der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu. Eine nähere Regelung über den Ersatz dieser Kosten besteht nicht. Hinsichtlich der Fragen, nach welchen Kriterien bzw. welchem Maßstab die Höhe dieser Kosten grundsätzlich zu bemessen ist, sowie ob der Verhandlungsaufwand im Fall mehrerer vor dem unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführter Verhandlungen nur einfach oder entsprechend der Anzahl der Verhandlungen zuzuerkennen ist, ist ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die auch für den Beschwerdefall zutreffenden Entscheidungsgründe des oben angeführten hg. Erkenntnisses zu verweisen. Daraus folgt, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall zu Unrecht den dreifachen (jeweils um ein Drittel gekürzten) Pauschalansatz für den Verhandlungsaufwand ihrer Kostenentscheidung zugrunde gelegt hat.

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Stadtgemeinde Baden hat in ihrem Schriftsatz vom 1. Juli 1992, in dem sie sich der Ansicht des Beschwerdeführers angeschlossen hat, die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand beantragt. Da das VwGG einen Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seite der beschwerdeführenden Partei nicht kennt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0177, und die dort angeführte Judikatur), war der Antrag auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010523.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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