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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0207Rechtssatz
Die Berufungsbehörde darf im Verwaltungsstrafverfahren nicht die Tat auswechseln (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/09/0043, M. Köhler in N. Raschauer/Wessely, VStG, Vorbemerkungen vor § 51 VStG, Rz. 7, mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die in erster Instanz angelastete Tathandlung nicht strafbar ist. Auch bei Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes ist die zweitinstanzliche Strafbehörde nicht berechtigt, andere Tathandlungen als die in erster Instanz vorgeworfenen im zweitinstanzlichen Bescheid einer Bestrafung zuzuführen.Die Berufungsbehörde darf im Verwaltungsstrafverfahren nicht die Tat auswechseln vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/09/0043, M. Köhler in N. Raschauer/Wessely, VStG, Vorbemerkungen vor Paragraph 51, VStG, Rz. 7, mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die in erster Instanz angelastete Tathandlung nicht strafbar ist. Auch bei Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes ist die zweitinstanzliche Strafbehörde nicht berechtigt, andere Tathandlungen als die in erster Instanz vorgeworfenen im zweitinstanzlichen Bescheid einer Bestrafung zuzuführen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010170206.X01Im RIS seit
25.03.2013Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013