RS Vwgh 2013/2/27 2010/17/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0207

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde darf im Verwaltungsstrafverfahren nicht die Tat auswechseln (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/09/0043, M. Köhler in N. Raschauer/Wessely, VStG, Vorbemerkungen vor § 51 VStG, Rz. 7, mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die in erster Instanz angelastete Tathandlung nicht strafbar ist. Auch bei Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes ist die zweitinstanzliche Strafbehörde nicht berechtigt, andere Tathandlungen als die in erster Instanz vorgeworfenen im zweitinstanzlichen Bescheid einer Bestrafung zuzuführen.Die Berufungsbehörde darf im Verwaltungsstrafverfahren nicht die Tat auswechseln vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/09/0043, M. Köhler in N. Raschauer/Wessely, VStG, Vorbemerkungen vor Paragraph 51, VStG, Rz. 7, mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die in erster Instanz angelastete Tathandlung nicht strafbar ist. Auch bei Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes ist die zweitinstanzliche Strafbehörde nicht berechtigt, andere Tathandlungen als die in erster Instanz vorgeworfenen im zweitinstanzlichen Bescheid einer Bestrafung zuzuführen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010170206.X01

Im RIS seit

25.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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