RS Vwgh 2013/2/27 2010/05/0208

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Veröffentlicht am 27.02.2013
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei einer Grundabtretung gemäß § 17 Abs. 1 Wr BauO handelt es sich um eine Enteignung.Bei einer Grundabtretung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Wr BauO handelt es sich um eine Enteignung.

Schlagworte

Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050208.X01

Im RIS seit

22.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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