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L82304 Abwasser Kanalisation OberösterreichNorm
AbwasserentsorgungsG OÖ 2001 §12 Abs1 Z2;Rechtssatz
Stand der dem Verfahren zugrunde liegenden erstinstanzlichen Entscheidung des Bürgermeisters ein noch dem Rechtsbestand angehörender Bescheid (hier: betreffend Kanalanschlusspflicht) entgegen, hätte die Aufsichtsbehörde den Berufungsbescheid aufheben und an den Gemeinderat zurückverweisen müssen. Daher wird der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 3a VwGG dahin abgeändert, dass der Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen wird.Stand der dem Verfahren zugrunde liegenden erstinstanzlichen Entscheidung des Bürgermeisters ein noch dem Rechtsbestand angehörender Bescheid (hier: betreffend Kanalanschlusspflicht) entgegen, hätte die Aufsichtsbehörde den Berufungsbescheid aufheben und an den Gemeinderat zurückverweisen müssen. Daher wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG dahin abgeändert, dass der Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen wird.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050168.X01Im RIS seit
18.03.2013Zuletzt aktualisiert am
29.03.2013