TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/20 92/01/1116

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. November 1992, Zl. 4.340.569/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 9. Juli 1992 in das Bundesgebiet ein und stellte am 14. Juli 1992 einen Asylantrag. Bei zwei niederschriftlichen Befragungen gab er (zusammengefaßt) an, er sei vom Staat nicht verfolgt bzw. mißhandelt worden. Er sei seit 1984 Mitglied der "Jatiya"-Partei. Seit die "BNP" an der Macht sei, habe er ständig Angst vor Fanatikern. Einige seiner Parteifreunde seien verhaftet worden. Im Jahre 1991 - ein genaues Datum könne er nicht angeben - sei er von Angehörigen der jetzigen Führungspartei wegen Beteiligung an einer Rauferei bei einer Versammlung seiner Partei angezeigt worden. Am 28. Mai 1992 habe er sein Heimatland mit einem gültigen Reisepaß verlassen.

Mit Bescheid vom 19. August 1992 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ab.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe konkrete Fluchtgründe behauptet und diese in seiner Niederschrift bestätigt. Sein Heimatland gewähre ihm keinen hinreichenden Schutz vor den Verfolgungshandlungen der Regierungspartei, welche dem Staat zuzurechnen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, der Beschwerdeführer habe keinerlei konkret gegen seine Person gerichtete staatliche Verfolgung vorgebracht und dies im Rahmen seiner Einvernahme auch ausdrücklich bestätigt. Der bloße Hinweis auf seine Mitgliedschaft zur ehemaligen Regierungspartei und die Verhaftung von Parteifreunden reiche zur Glaubhaftmachung einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung nicht aus. Es erscheine der belangten Behörde wenig glaubhaft, daß der Beschwerdeführer von Mitgliedern der jetzigen Regierungspartei wegen einer Rauferei angezeigt worden sei, weil er nicht in der Lage gewesen sei, genauere Daten dieser Anzeige anzugeben. Er habe auch keine weiteren gegen ihn gerichteten staatlichen Maßnahmen auf Grund dieser Anzeige erwähnt. Eine Verfolgung wegen des Verdachtes der Teilnahme an einer Rauferei, sei es auch im Zusammenhang mit einer Parteiversammlung, sei auch nicht den in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 genannten Gründen zuzuordnen. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, daß das Heimatland des Beschwerdeführers diesem keinen Schutz vor Verfolgungen durch Mitglieder der Regierungspartei biete, da der Beschwerdeführer nicht einmal den Versuch einer Inanspruchnahme der Behörden seines Heimatlandes behauptet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Den Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer habe konkrete Fluchtgründe behauptet und durch seine Angaben bestätigt, ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keinen Sachverhalt behauptet hat, der zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden (vgl. § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991), geeignet gewesen wäre. Die oben erwähnten, nicht weiter konkretisierten Beschwerdeausführungen lassen die Auffassung der belangten Behörde, der bloße Hinweis auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der ehemaligen Regierungspartei und die Verhaftung einiger Parteifreunde reiche für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht aus, auch nicht als unschlüssig erscheinen.

Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, soweit sie die Behauptung des Beschwerdeführers, dieser sei wegen der Teilnahme an einer Rauferei angezeigt worden, im Hinblick darauf nicht als glaubwürdig ansah, daß der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des behaupteten Vorfalles nicht angeben konnte. Es ist daher nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, daß auch dieser behauptete Sachverhalt nicht zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung geeignet gewesen wäre. Es ist weder zu erkennen, daß eine allfällige Verfolgung (wegen der Teilnahme an einer Rauferei) ihren Grund in der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers gehabt hätte, noch hat der Beschwerdeführer behauptet, daß ihm Maßnahmen drohten, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes anzusehen wären. Bei den Beschwerdebehauptungen, es gehe hier um eine politisch motivierte unrichtige Anzeige, wobei angesichts der politischen Verhältnisse in Bangladesch ein faires Gerichtsverfahren nicht gewährleistet wäre, handelt es sich um gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerungen; derartiges hatte der Beschwerdeführer - der unwidersprochen gebliebenen Darstellung seines Vorbringens im angefochtenen Bescheid zufolge - im Verwaltungsverfahren nicht behauptet.

Mit den Darlegungen des Beschwerdeführers, es könne ihm nicht zugemutet werden, Behörden seines Heimatlandes zu kontaktieren, um der Asylbehörde glaubhaft zu machen, daß er verfolgt werde, wird schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil auch unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden könnte.

Der nicht weiter konkretisierte Vorwurf von Begründungsmängeln trifft nicht zu; der angefochtene Bescheid entspricht den durch § 60 AVG (§ 11 Asylgesetz 1991) normierten Anforderungen an die Begründung eines Bescheides. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe die politischen Verhältnisse und den Standard der Strafverfolgung in Bangladesch nicht geprüft und festgestellt, ist ihm entgegenzuhalten, daß er keinen Sachverhalt behauptet hat, der zu den von ihm vermißten Ermittlungen und Feststellungen Anlaß geboten hätte.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den zur Zl. AW 92/01/0307 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011116.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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