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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/03/0140 E 27. Februar 2013 RS 1Stammrechtssatz
Mit Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides stellte die Behörde fest, dass die Partei über beträchtliche Marktmacht verfügen würde. Mit Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides legte die Behörde gemäß § 42 TKG 2003 für die Zusammenschaltungsleistung ein (auf Nachfrage) maximal zu verrechnendes Entgelt fest. Mit Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides sprach die Behörde aus, dass die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der belangten Behörde für den verfahrensgegenständlichen Terminierungsmarkt festgelegten spezifischen Verpflichtung mit Rechtskraft dieses Bescheides aufgehoben sei.Mit Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides stellte die Behörde fest, dass die Partei über beträchtliche Marktmacht verfügen würde. Mit Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides legte die Behörde gemäß Paragraph 42, TKG 2003 für die Zusammenschaltungsleistung ein (auf Nachfrage) maximal zu verrechnendes Entgelt fest. Mit Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides sprach die Behörde aus, dass die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der belangten Behörde für den verfahrensgegenständlichen Terminierungsmarkt festgelegten spezifischen Verpflichtung mit Rechtskraft dieses Bescheides aufgehoben sei.
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. Februar 2013, 2010/03/0136, festgehalten, dass die in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung, wonach die Partei auf dem verfahrensgegenständlichen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, für sich alleine betrachtet keinen Bestand zu haben vermag, weswegen es sich bei den Spruchpunkten A und B insofern um voneinander untrennbare Spruchpunkte handelt. Gleiches gilt für den Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides. Bei diesem Ausspruch handelt es sich um die Aufhebung einer spezifischen Verpflichtung, sodass ein untrennbarer Gesamtzusammenhang mit dem Ausspruch über die weiteren Ergebnisse des Marktanalyseverfahrens in den Spruchpunkten A und B gegeben ist (Hinweis E vom 25. Juni 2008, 2007/03/0211, VwSlg 17485 A/2008).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030141.X01Im RIS seit
18.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013