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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/03/0143 E 27. Februar 2013 2010/03/0130 E 27. Februar 2013 2010/03/0144 E 27. Februar 2013 2010/03/0146 E 27. Februar 2013 2010/03/0139 E 27. Februar 2013 2010/03/0135 E 27. Februar 2013 2010/03/0133 E 27. Februar 2013 2010/03/0138 E 27. Februar 2013 2010/03/0132 E 27. Februar 2013Rechtssatz
In einem Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, wie es in § 50 iVm § 48 TKG 2003 vorgesehen ist, ist die Behörde nicht verpflichtet (amtswegig) ein Verfahren zu führen, welches auch im Hinblick auf die Tiefe der Datenerhebung einem Marktanalyseverfahren im Sinne des § 37 TKG 2003 vergleichbar ist (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2009/03/0001). Da jedoch das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht mit einem Marktanalyseverfahren nach § 37 TKG 2003 vergleichbar ist, kann auch die auf einem Verfahren zur Streitbeilegung fußende Entscheidung nicht geeignet sein, eine Entscheidung, die infolge eines Marktanalyseverfahrens gemäß § 37 TKG 2003 hätte ergehen müssen, zu substituieren. Daraus ergibt sich, dass in einem Fall, in dem die beträchtliche Marktmacht eines Unternehmens auf einem relevanten Markt festgestellt wurde und diesem Unternehmen - als Ergebnis des Marktanalyseverfahrens - eine spezifische Verpflichtungen zur Zusammenschaltung aufzuerlegen ist, dies auf Basis des § 41 TKG 2003 zu erfolgen hat.In einem Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, wie es in Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 48, TKG 2003 vorgesehen ist, ist die Behörde nicht verpflichtet (amtswegig) ein Verfahren zu führen, welches auch im Hinblick auf die Tiefe der Datenerhebung einem Marktanalyseverfahren im Sinne des Paragraph 37, TKG 2003 vergleichbar ist (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2009/03/0001). Da jedoch das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht mit einem Marktanalyseverfahren nach Paragraph 37, TKG 2003 vergleichbar ist, kann auch die auf einem Verfahren zur Streitbeilegung fußende Entscheidung nicht geeignet sein, eine Entscheidung, die infolge eines Marktanalyseverfahrens gemäß Paragraph 37, TKG 2003 hätte ergehen müssen, zu substituieren. Daraus ergibt sich, dass in einem Fall, in dem die beträchtliche Marktmacht eines Unternehmens auf einem relevanten Markt festgestellt wurde und diesem Unternehmen - als Ergebnis des Marktanalyseverfahrens - eine spezifische Verpflichtungen zur Zusammenschaltung aufzuerlegen ist, dies auf Basis des Paragraph 41, TKG 2003 zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030136.X12Im RIS seit
18.04.2013Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013