RS Vwgh 2013/2/27 2010/03/0136

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Veröffentlicht am 27.02.2013
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91/01 Fernmeldewesen

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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/03/0143 E 27. Februar 2013 2010/03/0130 E 27. Februar 2013 2010/03/0144 E 27. Februar 2013 2010/03/0146 E 27. Februar 2013 2010/03/0139 E 27. Februar 2013 2010/03/0135 E 27. Februar 2013 2010/03/0133 E 27. Februar 2013 2010/03/0138 E 27. Februar 2013 2010/03/0132 E 27. Februar 2013

Rechtssatz

Für den Fall, dass trotz der Vorgaben des § 48 TKG 2003 eine Zusammenschaltung zwischen zwei Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes nicht erfolgt, hat sowohl der Betreiber, der ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen hat, als auch jener, der ein diesbezügliches Angebot nachgefragt hat, die Möglichkeit die Regulierungsbehörde anzurufen, die daraufhin ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zu führen hat.Für den Fall, dass trotz der Vorgaben des Paragraph 48, TKG 2003 eine Zusammenschaltung zwischen zwei Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes nicht erfolgt, hat sowohl der Betreiber, der ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen hat, als auch jener, der ein diesbezügliches Angebot nachgefragt hat, die Möglichkeit die Regulierungsbehörde anzurufen, die daraufhin ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zu führen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010030136.X11

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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