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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
TKG 2003 §129 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/03/0143 E 27. Februar 2013 2010/03/0130 E 27. Februar 2013 2010/03/0144 E 27. Februar 2013 2010/03/0146 E 27. Februar 2013 2010/03/0139 E 27. Februar 2013 2010/03/0135 E 27. Februar 2013 2010/03/0133 E 27. Februar 2013 2010/03/0138 E 27. Februar 2013 2010/03/0132 E 27. Februar 2013Rechtssatz
Die in § 48 Abs 1 TKG 2003 vorgesehenen Verpflichtungen eines Betreibers eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, unabhängig davon, ob seine beträchtliche Marktmacht auf einem näher definierten Markt festgestellt wurde oder nicht, über Nachfrage eines anderen Betreibers diesem ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen, entbindet die Telekom-Control-Kommission nicht von ihrer Verpflichtung, sich in umfassender Weise mit der auf § 129 Abs 2 TKG 2003 beruhenden Stellungnahme der Europäischen Kommission auseinander zu setzen und auf die in dieser Stellungnahme enthaltenen Argumente einzugehen.Die in Paragraph 48, Absatz eins, TKG 2003 vorgesehenen Verpflichtungen eines Betreibers eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, unabhängig davon, ob seine beträchtliche Marktmacht auf einem näher definierten Markt festgestellt wurde oder nicht, über Nachfrage eines anderen Betreibers diesem ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen, entbindet die Telekom-Control-Kommission nicht von ihrer Verpflichtung, sich in umfassender Weise mit der auf Paragraph 129, Absatz 2, TKG 2003 beruhenden Stellungnahme der Europäischen Kommission auseinander zu setzen und auf die in dieser Stellungnahme enthaltenen Argumente einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030136.X08Im RIS seit
18.04.2013Zuletzt aktualisiert am
04.12.2013