RS Vwgh 2013/2/27 2010/03/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2013
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Index

E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art7;
TKG 2003 §129 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/03/0143 E 27. Februar 2013 2010/03/0130 E 27. Februar 2013 2010/03/0144 E 27. Februar 2013 2010/03/0146 E 27. Februar 2013 2010/03/0139 E 27. Februar 2013 2010/03/0135 E 27. Februar 2013 2010/03/0133 E 27. Februar 2013 2010/03/0138 E 27. Februar 2013 2010/03/0132 E 27. Februar 2013

Rechtssatz

§ 129 Abs 1 TKG 2003 verpflichtet die Telekom-Control-Kommission unter anderem, in einem Marktanalyseverfahren den Entwurf einer Vollziehungshandlung der Europäischen Kommission zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 129 Abs 2 leg cit kann die Europäische Kommission binnen einem Monat zu dem betreffenden Entwurf Stellung nehmen, einer derartigen Stellungnahme der Europäischen Kommission ist durch die Behörde "weitestgehend Rechnung zu tragen". Diese Formulierung bedeutet nicht, dass die Behörde der Stellungnahme zwingend zu folgen hat, sie hat sich jedoch mit der eingegangenen Stellungnahme auseinanderzusetzen und für den Fall der Nichtberücksichtigung der Stellungnahme, dies hinreichend zu begründen (Hinweis E vom 28. Februar 2007, 2004/03/0210, VwSlg 17.136 A/2007).Paragraph 129, Absatz eins, TKG 2003 verpflichtet die Telekom-Control-Kommission unter anderem, in einem Marktanalyseverfahren den Entwurf einer Vollziehungshandlung der Europäischen Kommission zur Verfügung zu stellen. Gemäß Paragraph 129, Absatz 2, leg cit kann die Europäische Kommission binnen einem Monat zu dem betreffenden Entwurf Stellung nehmen, einer derartigen Stellungnahme der Europäischen Kommission ist durch die Behörde "weitestgehend Rechnung zu tragen". Diese Formulierung bedeutet nicht, dass die Behörde der Stellungnahme zwingend zu folgen hat, sie hat sich jedoch mit der eingegangenen Stellungnahme auseinanderzusetzen und für den Fall der Nichtberücksichtigung der Stellungnahme, dies hinreichend zu begründen (Hinweis E vom 28. Februar 2007, 2004/03/0210, VwSlg 17.136 A/2007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010030136.X06

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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